BFH - Beschluß vom 18.10.2000
IV B 98/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 332

Beschwerde oder NZB gegen AdV-Beschluss?

BFH, Beschluß vom 18.10.2000 - Aktenzeichen IV B 98/00

DRsp Nr. 2000/10377

Beschwerde oder NZB gegen AdV-Beschluss?

1. Lehnt ein FG einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, ist dieser weder mit einer NZB noch mit einer Beschwerde unmittelbar anfechtbar. 2. Das Ausnahme-Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" ist nur in den Sonderfällen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" denkbar.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 5 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehren die Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung, die der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 14. Januar 2000 erließ. Das Finanzgericht (FG) hat den Aussetzungsantrag abgelehnt und die Beschwerde gegen seinen Beschluss nicht zugelassen.