BFH - Beschluss vom 05.04.2007
X B 47/07
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1344

Beschwerde; rechtliches Gehör; Ankündigung einer Entscheidung

BFH, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen X B 47/07

DRsp Nr. 2007/8878

Beschwerde; rechtliches Gehör; Ankündigung einer Entscheidung

Die bloße Ankündigung einer Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Angefochten werden können nur getroffene Entscheidungen mit Regelungswirkung. Mit der bloßen Ankündigung ist indes noch keine verbindliche Regelung getroffen.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte mit Schreiben vom 5. April 2006 beim Finanzgericht (FG) "gemäß der neu gefassten Vorschrift des § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO und Satz 2 FGO i.V.m. § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG " beantragt festzustellen, "ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG (lediglich für das Gebäude und (oder) die Maßnahme) durch die Stadt X rechtmäßig ist".

Im Laufe des Verfahrens teilte das FG dem Antragsteller im Schreiben vom 8. November 2006 mit, dass es beabsichtige, das Verfahren aus Gründen der Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht zu verweisen, nachdem es ihn darauf hingewiesen hatte, dass für Streitigkeiten über die Ausstellung der begehrten Bescheinigung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.