BFH - Beschluß vom 21.05.1999
I B 92/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 5 § 105 Abs. 1 S. 2 §§ 113 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1606

Beschwerde, Schriftform

BFH, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen I B 92/98

DRsp Nr. 1999/8568

Beschwerde, Schriftform

1. Die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss kann auch außerhalb jenes Beschlusses und insbesondere nachträglich erfolgen. 2. Hierfür ist jedoch ein schriftlicher Beschluss des FG erforderlich.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 5 § 105 Abs. 1 S. 2 §§ 113 128 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) streitet mit dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) darüber, ob er in den Streitjahren (1986 bis 1994) in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Das FA hat für alle Streitjahre Einkommensteuerbescheide erlassen, in denen es von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Antragstellers ausgegangen ist. Die hiergegen gerichteten Klagen des Antragstellers hatten nur teilweise Erfolg: Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 abgewiesen und die Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1993 zwar zugunsten des Antragstellers abgeändert, bei der Neufestsetzung der Einkommensteuer für diese Jahre jedoch ebenfalls eine unbeschränkte Steuerpflicht des Antragstellers zugrunde gelegt. Der Antragsteller hat das Urteil des FG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, die zur Zeit noch anhängig ist.