BFH, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen V B 142/99
DRsp Nr. 2000/558
Beschwerde; unrichtige Rechtsmittelbelehrung
1. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5FGO steht den Beteiligten nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist. Die Zulassung muss ausdrücklich durch besondere Entscheidung erfolgen.2. Eine Rechtsmittelbelehrung, die - ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung - die Beteiligten auf die Beschwerde verweist, ist als unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Sie führt nicht dazu, dass das Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist.