BFH - Beschluss vom 26.07.2005
VII S 37/05 (PKH)
Normen:
FGO § 2 § 142 Abs. 1 § 155 ; GVG § 17a S. 2, 4 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1863

Beschwerde: Verweisungsbeschluss des FG

BFH, Beschluss vom 26.07.2005 - Aktenzeichen VII S 37/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/14251

Beschwerde: Verweisungsbeschluss des FG

Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG ist nur zulässig, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist.

Normenkette:

FGO § 2 § 142 Abs. 1 § 155 ; GVG § 17a S. 2, 4 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Mit einem als "Vollstreckungswiderklage" bezeichneten Antrag wendet sich der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gegen die Gewerbesteuer 1991 dem Grunde nach und erklärt ferner eine Aufrechnung. Das Finanzgericht (FG) sah diesen Antrag als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) an, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 167 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben sei. Der Finanzrechtsweg sei gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen, da die Gewerbesteuer nicht von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden, sondern von den Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften verwaltet werde; ferner sei der Finanzrechtsweg in Bayern auch nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO eröffnet. Dementsprechend erklärte das FG nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) den Rechtsweg zu den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht W. Die Beschwerde hiergegen hat es nicht zugelassen (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).