Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. September 2023 -
Es entscheidet der Senat, nachdem der Einzelrichter ihm das Verfahren durch Beschluss vom 12. Oktober 2023 wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
Die zulässige Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 € begehrt, ist nicht begründet. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (Parkerleichterung wegen Schwerbehinderung, vgl. VwV StVO, Zu § 46 zu Nummer 11 Rn. 118 ff.). Nach Rücknahme der Klage hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 500,00 € festgesetzt.
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