Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch die Divergenz der angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidung zu bestimmten Judikaten anderer Finanzgerichte (FG) oder des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sind schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Vielmehr wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Sache gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung in Gestalt der Verletzung revisiblen Rechts sowie einer ihrer Ansicht nach fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung. Damit kann nach ständiger Rechtsprechung die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144).
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