BFH - Beschluss vom 13.07.2009
IX B 22/09
Normen:
AO § 204; FGO § 128 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 3
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1498/05

Beschwerde wegen der Verletzung revisiblen Rechts sowie einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung; Voraussetzungen einer verbindlichen Zusage i.S.v. § 204 Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen IX B 22/09

DRsp Nr. 2009/25405

Beschwerde wegen der Verletzung revisiblen Rechts sowie einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung; Voraussetzungen einer verbindlichen Zusage i.S.v. § 204 Abgabenordnung (AO)

Normenkette:

AO § 204; FGO § 128 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch die Divergenz der angegriffenen finanzgerichtlichen Entscheidung zu bestimmten Judikaten anderer Finanzgerichte (FG) oder des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) sind schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Vielmehr wenden sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Sache gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung in Gestalt der Verletzung revisiblen Rechts sowie einer ihrer Ansicht nach fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung. Damit kann nach ständiger Rechtsprechung die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144).