BFH - Beschluß vom 23.07.1999
I B 2/99
Normen:
FGO §§ 129 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1637

Beschwerde wegen Versagung von PKH

BFH, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen I B 2/99

DRsp Nr. 1999/8692

Beschwerde wegen Versagung von PKH

Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss setzt nicht voraus, dass die Beschwerdeschrift einen förmlichen Antrag und eine Begründung der Beschwerde enthält.

Normenkette:

FGO §§ 129 142 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH, die sich seit 1992 in Liquidation befindet-- hat mit Schriftsatz vom 10. September 1998 beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Körperschaftsteuer 1992, Solidaritätszuschlag 1992, Zinsen zur Körperschaftsteuer 1992 und gesonderter Feststellungen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und anderer Besteuerungsgrundlagen auf den 31. Dezember 1992 Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten --einer Rechtsanwältin-- Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.