Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 -
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil kein Fall der Zuständigkeit des Einzelrichters oder Berichterstatters - insbesondere nicht nach §
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie bereits nicht statthaft ist.
Mit Beschluss vom 19. April 2018 (Bl. 121 der Gerichtsakte) hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen die teilweise Ablehnung der Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 2. Februar 2018 (vgl. Bl. II und IV der Gerichtsakte, vorgeheftet) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie nach §
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