Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach der genannten Vorschrift muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch eine Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 1, 2 oder 3 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom 14. Oktober 1987 II R 18/85, BFH/NV 1989, 107, für die Begründung einer Revision).
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