BFH - Beschluss vom 17.10.2003
XI B 145/02
Normen:
FGO § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 348
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4437/01

Beschwerdebegründung; Vertretungszwang

BFH, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen XI B 145/02

DRsp Nr. 2004/318

Beschwerdebegründung; Vertretungszwang

Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Einlegung und die Begründung der NZB übernehmen muss. Die Begründung der NZB muss daher vom Bevollmächtigten selbst stammen. Die bloße Übersendung der Kopie eines vom Kl. handschriftlich verfassten Schreibens reicht nicht aus.

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach der genannten Vorschrift muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch eine Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 1, 2 oder 3 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom 14. Oktober 1987 II R 18/85, BFH/NV 1989, 107, für die Begründung einer Revision).