BFH - Beschluss vom 28.07.2004
IV B 83/04
Normen:
FGO § 56 § 116 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1664
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6190/01

Beschwerdebegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen IV B 83/04

DRsp Nr. 2004/15597

Beschwerdebegründungsfrist

1. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch bei verkündeten Urteilen ist der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils für den Beginn der Begründungsfrist maßgebend.2. Die zweimonatige Begründungsfrist ist eine selbständige, vom Lauf der Frist für die Einlegung der NZB unabhängige Frist, die auch dann mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen beginnt, wenn wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 28. Januar 2004, verkündet am selben Tage und zugestellt am 1. April 2004, wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1998 bis 2000 teilweise ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 7. Mai 2004 eingelegte und dem Bundesfinanzhof (BFH) am 12. Mai 2004 zugegangene Beschwerde, mit der die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt und diesen Antrag begründet haben. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde weder mit der Beschwerdeschrift noch bis zum Ablauf der auf den 16. Juni 2004 verlängerten Begründungsfrist begründet.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.