Die Beschwerdeführerin ist eine in England und Wales registrierte Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Sitz in A (England) und Niederlassungen in B (Niederlande) und C (Belgien). Ihre Direktoren T und S sind in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. T's Bestellung wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin vertrat und vertritt mehrere Mandanten in verschiedenen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), u.a. im Verfahren des Klägers gegen das Finanzamt (FA) als Beklagten wegen seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO).
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