BFH - Beschluß vom 09.02.1999
VII B 226/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1218

Beschwerdeschrift; Auslegung

BFH, Beschluß vom 09.02.1999 - Aktenzeichen VII B 226/98

DRsp Nr. 1999/7307

Beschwerdeschrift; Auslegung

1. Durch eine Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft kann eine NZB nicht wirksam eingelegt werden. 2. Wird das Rechtsmittel von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auf dem Briefbogen der Steuerberatungsgesellschaft mbH, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, erhoben und unter der Firmenbezeichnung von diesem unterzeichnet, sieht die Rspr. des BFH darin ein wesentliches Anzeichen dafür, dass das Rechtsmittel vom Unterzeichner als Vertreter der Gesellschaft und nicht vom ihm persönlich eingelegt worden ist. 3. Die auf dem Kopfbogen einer Steuerberatungsgesellschaft und unter der Firmenbezeichnung von einem der Geschäftsführer unterzeichnete, wenn auch mit dem Zusatz "Steuerberater" versehene Beschwerdeschrift lässt nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, dass die Beschwerde vom Steuerberater als eigene Prozesserklärung und nicht als solche der Gesellschaft eingereicht worden ist.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: