BFH - Beschluss vom 18.10.2005
XI B 71/05
Normen:
FGO § 138 § 135 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 333

Beschwerdeverfahren gegen Beiladungsbeschluss; Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen XI B 71/05

DRsp Nr. 2005/20409

Beschwerdeverfahren gegen Beiladungsbeschluss; Kostenentscheidung

1. Hat sich das Beschwerdeverfahren gegen den Beiladungsbeschluss aufgrund der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen im Ausgangsverfahren ebenfalls in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten dieses Verfahrens nach billigem Ermessen den Beschwerdeführer aufzuerlegen.2. Das setzt indes voraus, dass das FG den Beschwerdeführer zum Ausgangsverfahren beiladen durfte.

Normenkette:

FGO § 138 § 135 Abs. 3 ;

Gründe:

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Ausgangsverfahren hat sich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 27. Januar 2004 11 K 6580/03 E,G in der Hauptsache erledigt. Demnach ist nur noch gemäß §§ 138 Abs. 1, 135 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Einem Beteiligten sind nach § 138 Abs. 1 FGO in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn er in dem Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre. In dem hier maßgeblichen Rechtsstreit darüber, ob das FG den Beschwerdeführer zum Ausgangsverfahren beiladen durfte oder nicht, wäre der Beschwerdeführer unterlegen.