Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Ausgangsverfahren hat sich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 27. Januar 2004 11 K 6580/03 E,G in der Hauptsache erledigt. Demnach ist nur noch gemäß §§ 138 Abs. 1, 135 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Einem Beteiligten sind nach § 138 Abs. 1 FGO in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn er in dem Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre. In dem hier maßgeblichen Rechtsstreit darüber, ob das FG den Beschwerdeführer zum Ausgangsverfahren beiladen durfte oder nicht, wäre der Beschwerdeführer unterlegen.
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