BFH - Beschluß vom 10.08.1999
VII B 22/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3, § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 77

Beschwerdezulassung gegen ablehnenden AdV-Beschluss

BFH, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen VII B 22/99

DRsp Nr. 1999/8782

Beschwerdezulassung gegen ablehnenden AdV-Beschluss

Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich zugelassen ist. Schweigen über die Zulassung bedeutet Nichtzulassung.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3, § 130 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen seinen Beschluß zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, daß gegen den Beschluß die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) gegeben sei.

Der Antragsteller legte die Beschwerde ein. Das FG hat ihr nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist zu verwerfen.