Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen seinen Beschluß zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, daß gegen den Beschluß die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) gegeben sei.
Der Antragsteller legte die Beschwerde ein. Das FG hat ihr nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zu verwerfen.
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