FG München - Beschluss vom 18.12.2006
13 K 1356/02
Normen:
FGO § 66 § 68 S. 1 § 73 Abs. 1 S. 1 ;

Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit durch Verbindung der später erhobene Klage mit der früher erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

FG München, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 13 K 1356/02

DRsp Nr. 2007/7397

Beseitigung der doppelten Rechtshängigkeit durch Verbindung der später erhobene Klage mit der früher erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

Ergeht während des Klageverfahrens ein Änderungsbescheid, der nach § 68 Satz 1 FGO Verfahrengegenstand wird, legt der Steuerpflichtige gleichwohl auch gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und erhebt er gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung erneut Klage, so ist die deswegen eingetretene doppelte Rechtshängigkeit dadurch zu beseitigen, dass die später erhobene Klage mit der früher erhobenen Klage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wird.

Normenkette:

FGO § 66 § 68 S. 1 § 73 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten.

Im Klageverfahren unter dem Aktenzeichen (Az.) war ursprünglich Streitgegenstand der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 11. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2002. Während dieses Klageverfahrens hat der Beklagte - das Finanzamt (FA) - am 25. November 2002 einen Einkommensteueränderungsbescheid für 1999 erlassen. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides vom 25. November 2002 hat das FA darauf hingewiesen, dass ein Einspruch gegen diesen Steuerbescheid unzulässig sei, weil er Gegenstand des Klageverfahrens werde [...}.