I.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten.
Im Klageverfahren unter dem Aktenzeichen (Az.) war ursprünglich Streitgegenstand der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 11. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2002. Während dieses Klageverfahrens hat der Beklagte - das Finanzamt (FA) - am 25. November 2002 einen Einkommensteueränderungsbescheid für 1999 erlassen. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides vom 25. November 2002 hat das FA darauf hingewiesen, dass ein Einspruch gegen diesen Steuerbescheid unzulässig sei, weil er Gegenstand des Klageverfahrens werde [...}.
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