LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2017
11 Sa 823/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 355 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 415/15

Besetzung des Arbeitsgerichts bei mehrtägiger Verhandlung und außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Morddrohungen gegenüber einem Vorgesetzten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 823/16

DRsp Nr. 2017/15374

Besetzung des Arbeitsgerichts bei mehrtägiger Verhandlung und außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Morddrohungen gegenüber einem Vorgesetzten

1. Es verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn das Arbeitsgericht im Rahmen eines Verfahrens, dessen Beweisaufnahme sich über mehrere Sitzungstage erstreckt hat, in einem Termin, in dem lediglich ein Hinweis- und Beweisbeschluss verkündet wird, nicht mit denselben ehrenamtlichen Richtern besetzt ist, wie in den übrigen Terminen, in denen Beweise erhoben worden sind. 2. Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2016 - 7 Ca 415/15 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 355 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.