Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über einen Befangenheitsantrag
BFH, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen I S 8/14
DRsp Nr. 2014/16720
Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über einen Befangenheitsantrag
NV: Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden. Eine hierauf gestützte Handhabung gibt keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1GG verletzt.
Ein Befangenheitsantrag, der jegliche Substantiierung vermissen lässt und lediglich in allgemeiner Form auf frühere Verfahren Bezug nimmt, ist offensichtlich unzulässig und kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2014 I B 59/13 die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin), einer GmbH, verworfen und hierbei nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Begründung seiner Entscheidung abgesehen. Zugleich hat er den gegen den Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Senats gerichteten Befangenheitsantrag als unzulässig angesehen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die gegen den Beschluss (I B 59/13) gerichtete Anhörungsrüge (§ 133aFGO).
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