BFH - Beschluß vom 12.09.2000
III R 56/99
Normen:
FGO §§ 74, 103, 107 ;

Besetzung des Gerichts: Darlegungslast bei Verfahrensrüge - offensichtliches Schreibversehen

BFH, Beschluß vom 12.09.2000 - Aktenzeichen III R 56/99

DRsp Nr. 2000/10128

Besetzung des Gerichts: Darlegungslast bei Verfahrensrüge - offensichtliches Schreibversehen

1. Soll ein Besetzungsmangel des Gerichts geltend gemacht werden, müssen die Tatsachen angegeben werden, die diesen Mangel ergeben sollen, wobei sich der Kläger selbst über die Besetzung Aufklärung zu verschaffen hat. 2. Zur Korrektur eines offensichtlichen Schreibversehens (hier: Urteilsrubrum) im Revisionsverfahren.

Normenkette:

FGO §§ 74, 103, 107 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vom 5. Januar 1996, die bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzungen für 1992 und 1993 vom 2. Januar 1995 und für 1994 vom 14. August 1995 zu ihren Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu ändern, mit Bescheid vom 3. April 1996 ab.