BFH - Beschluss vom 06.04.2005
IX B 154/04
Normen:
FGO § 79a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1352
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 207/99

Besetzung des Gerichts; Verfahrensmangel; Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter

BFH, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen IX B 154/04

DRsp Nr. 2005/7857

Besetzung des Gerichts; Verfahrensmangel; Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter

1. Die Einverständnis-Erklärung gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 FGO ist eine einseitige gestaltende Prozesshandlung, die bereits mit Zugang bei Gericht wirksam wird.2. Um als Prozesshandlung wirksam zu sein, muss die Einverständniserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos und darf nicht an eine außerprozessuale echte Bedingung geknüpft sein.3. Hat die vom Kl. abgegebene Erklärung entgegen der Annahme des FG den Anforderungen des § 79 a Abs. 3 und 4 FGO nicht genügt, so war das FG bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Normenkette:

FGO § 79a ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die steuerrechtliche Beurteilung eines als Kaufvertrag bezeichneten Vertrags über den Abbau von Sand (sog. Ausbeutevertrag) auf einem im Privatvermögen gehaltenen Grundstück des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch einen Dritten streitig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in dem Vorgang einen Pachtvertrag und erhöhte entsprechend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1994.