FG Hamburg - Beschluss vom 06.01.2006
VI 161/03
Normen:
FGO § 133a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 689

Besetzung des Senats bei Entscheidung über Anhörungsrüge

FG Hamburg, Beschluss vom 06.01.2006 - Aktenzeichen VI 161/03

DRsp Nr. 2006/11635

Besetzung des Senats bei Entscheidung über Anhörungsrüge

Über eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung, auch wenn in dem Verfahren - hier Protokollberichtigung - in dessen Rahmen die Anhörungsrüge erhoben wird, nur der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Senats entschieden hat.

Normenkette:

FGO § 133a ;

Tatbestand:

I.

Mit Beschluss vom 30.08.2005 ist der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Protokolls über die Senatssitzung vom 11.05.2005 abgelehnt worden. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers gem. § 133a FGO, mit der er sinngemäß geltend gemacht hat, das Gericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil im Protokoll, im Tatbestand des Urteils vom 11.05.2005 sowie in den Beschlüssen vom 30.08. und 02.09.2005 entscheidungserhebliche Tatsachen ausgelassen und unterdrückt worden seien.

Entscheidungsgründe:

II.