LSG Bayern - Urteil vom 17.01.2018
L 12 KA 12/17
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4 S. 10; SGB V § 95 Abs. 2; SGB V § 103 Abs. 3 ; Ärzte-ZV § 16b ; BPlR-Ä § 26 Abs. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 4/16

Besetzung eines hälftigen orthopädischen VertragsarztsitzesUnzulässigkeit einer KonzeptbewerbungKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der AntragsfristAusnahmsweise Zulassung im NachbesetzungsverfahrenGrundsätzliche Beschränkungen der Zulassung

LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen L 12 KA 12/17

DRsp Nr. 2018/9000

Besetzung eines hälftigen orthopädischen Vertragsarztsitzes Unzulässigkeit einer Konzeptbewerbung Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antragsfrist Ausnahmsweise Zulassung im Nachbesetzungsverfahren Grundsätzliche Beschränkungen der Zulassung

1. Die Antragsfrist nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 BPlR-Ä ist eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. 2. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsanspruch der potentiellen Bewerber einerseits und das Interesse an einer funktionsfähigen vertragsärztlichen Versorgung andererseits ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände möglich. 3. In einem Nachbesetzungsverfahren wird für zulassungswillige Ärztinnen und Ärzte ein Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich ausnahmsweise ermöglicht. 4. Die grundsätzlichen Beschränkungen der Zulassung sind durch Gründe des Gemeinwohls hinreichend gerechtfertigt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4 S. 10; SGB V § 95 Abs. 2; SGB V § 103 Abs. 3 ; Ärzte-ZV § 16b ; BPlR-Ä § 26 Abs. 4 Nr. 2;

Tatbestand

I. II. III.