Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2017 -
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
I.
Der Antragsteller, Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) vertrat den Antragsgegner, Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner) in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat.
Auf Antrag des Antragstellers setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29. März 2017 die Vergütung gegen den Antragsgegner nach § 11 Abs. 1 RVG fest.
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