BFH - Beschluß vom 17.05.1999
VIII R 17/98
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 § 119 Nr. 1 § 120 Abs. 2 S. 2 ;

Besetzungsmangel; schlafender Richter

BFH, Beschluß vom 17.05.1999 - Aktenzeichen VIII R 17/98

DRsp Nr. 2002/2463

Besetzungsmangel; schlafender Richter

1. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Gericht i.S.v. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgen kann. 2. Die Rüge, das Gericht sei wegen eines schlafenden Richters i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, erfordert den Vortrag konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der Verhandlung ausgeschlossen war und was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 § 119 Nr. 1 § 120 Abs. 2 S. 2 ;