FG Bremen - Urteil vom 28.05.2015
4 K 7/12 (6)
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 3; EWGV 2913/92 Art. 202 Abs. 3; TabStG § 21 Abs. 2; TabStG § 23 Abs. 1 S. 2; AO § 44;

Besitz der Ehefrau an von ihrem Ehemann unrechtmäßig eingeführten Zigaretten Inanspruchnahme für Tabaksteuer bei ungeklärtem Gelangen der Zigaretten in das Inland

FG Bremen, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 7/12 (6)

DRsp Nr. 2015/17047

Besitz der Ehefrau an von ihrem Ehemann unrechtmäßig eingeführten Zigaretten Inanspruchnahme für Tabaksteuer bei ungeklärtem Gelangen der Zigaretten in das Inland

1. Entscheidend für die Erlangung des Besitzes an einer Sache ist die Frage, ob einerseits eine tatsächliche Herrschaft über die Sache begründet worden und andererseits diese Herrschaft vom Besitzwillen der betreffenden Person getragen ist. 2. Der Ehefrau kann kein Besitz an von ihrem Ehemann unrechtmäßig eingeführten Zigaretten zugerechnet werden, wenn sie ihrem Ehemann als dem eigentlichen Besitzer der Zigaretten ihren der Erlangung einer Sachherrschaft entgegen gerichteten Willen deutlich mitgeteilt und ihn mehrmals aufgefordert hat, die Zigaretten kurzfristig aus dem gemeinsam bewohnten Haus zu schaffen. 3. Lässt sich nicht aufklären, wie die im Streit befindlichen Zigaretten in das Inland gelangt sind, erfordert die Inanspruchnahme einer Person als Schuldner der Tabaksteuer, dass diese sowohl nach § 21 Abs. 2 TabStG (als an der unrechtmäßigen Einfuhr Beteiligter) als auch nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG (als Besitzer) Steuerschuldner geworden ist. Soweit schon eine Steuerschuldnerschaft nach einer der genannten Vorschriften ausscheidet, kommt eine Inanspruchnahme nicht in Betracht.