Strittig, ist, ob das Finanzamt zu Recht der Bildung einer Rücklage gemäß § 6 b
Einkommensteuergesetz (EStG) in der von der Klägerin beantragten Höhe die Anerkennung versagt hat.
Von 1976 -1991 war der Gesellschafterbestand der ... (im folgenden: KG) unverändert: Der Komplementär ... und seine Schwester ... als Kommanditistin waren mit Festkapitaleinlagen von je 50.000,-- DM am Gewinn und an den stillen Reserven je zur Hälfte beteiligt.
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