FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2000
2 K 2584/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Besondere ausbildungsbedingte Aufwendungen sind bei der Berechnung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 2 K 2584/98

DRsp Nr. 2001/2459

Besondere ausbildungsbedingte Aufwendungen sind bei der Berechnung

Bei der Berechnung des Grenzbetrages für Einkünfte und Bezüge sind besondere ausbildungsbedingte Aufwendungen abzusetzen, auch wenn sie formal keine Werbungskosten darstellen, weil sie nicht im Zusammenhang mit als Einkünften zu qualifizierenden Ausbildungsvergütungen angefallen sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn ... für die Zeit, in der dieser an der University of ... ein Zusatzstudium mit dem Ziel "Masters of Law (LLM)" absolvierte, Kindergeld zusteht.

Der Kläger ist der Vater des am 15. Juli 1970 geborenen ... Seit dem Wintersemester 1990/91 war ... für den Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert. Am 13. Februar 1995 legte ... die erste juristische Staatsprüfung ab. In der Zeit vom 1. April 1995 bis 31. März 1996 war ... an der University of ... für ein Zusatzstudium mit dem Ziel "Masters of Law (LLM)" immatrikuliert. Am 1. Juli 1996 trat er den Vorbereitungsdienst an.