FG Münster - Urteil vom 04.11.2005
4 K 2284/01 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 962

Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

FG Münster, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen 4 K 2284/01 E

DRsp Nr. 2006/11769

Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

Auch die Veräußerung lediglich eines Objektes begründet einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn ein auf 3 Jahre befristetes und bis zum Fristablauf unwiderrufliches Angebot zum Verkauf eines vom Steuerpflichtigen selbst erworbenen Erbbaurechts gemacht wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

A.

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) aus der Veräußerung eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt hat.

I. Der Kl. bezog in den Streitjahren als Geschäftsführer der H2 GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Darüber hinaus war der Kl. an verschiedenen Kommanditgesellschaften beteiligt, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin jeweils eine GmbH war. Daneben erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen, in erster Linie Gewinnausschüttungen der H2 GmbH. Zudem erklärte der Kl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: