FG München - Beschluss vom 11.02.2004
13 V 4950/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen bei gerichtlichem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Umsatzsteuer 2001; Umsatzsteuer-Vorauszahlung IV/2002

FG München, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 13 V 4950/03

DRsp Nr. 2004/5268

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen bei gerichtlichem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Umsatzsteuer 2001; Umsatzsteuer-Vorauszahlung IV/2002

Der Steuerpflichtige kann - von den Ausnahmefällen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO abgesehen - bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erst stellen, wenn die Behörde zuvor einen Aussetzungsantrag abgelehnt hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 26.09.2003 und des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids IV 2002 vom 26.06.2003.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 06.11.2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt

die Vollziehung des USt-Bescheids 2001 vom 26.09.2003 in Höhe von 5.511,73 EUR und des USt-Vorauszahlungsbescheids IV 2002 vom 26.06.2003 in Höhe von 7.174 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Die Voraussetzung des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung () für die Zulässigkeit des Antrags (vorherige Ablehnung eines Antrags nach § Abs. durch die Finanzbehörde) ist nicht erfüllt. Es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände des Satzes 2 dieser Vorschrift vor.