LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 709/18
ArbG Berlin, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 15017/17
Besonderer Kündigungsschutz für Mandatsträger im GemeinschaftsbetriebBetriebsbegriff des Kündigungsschutzgesetzes und Kündigungsschutz für MandatsträgerZulässige Kündigung eines Mandatsträgers bei Stilllegung seiner Betriebsstätte innerhalb der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit
BAG, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 38/19
DRsp Nr. 2019/14083
Besonderer Kündigungsschutz für Mandatsträger im GemeinschaftsbetriebBetriebsbegriff des Kündigungsschutzgesetzes und Kündigungsschutz für MandatsträgerZulässige Kündigung eines Mandatsträgers bei Stilllegung seiner Betriebsstätte innerhalb der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit
Das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3BetrVG gebildeten Arbeitnehmervertretung kann gemäß § 15 Abs. 4KSchG ordentlich gekündigt werden, wenn das Betriebsratsmitglied in einem Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschäftigt ist und dieser stillgelegt wird.Orientierungssätze:1. Die Mitglieder einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3BetrVG gebildeten Arbeitnehmervertretung genießen gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 BetrVG den besonderen Kündigungsschutz des § 15KSchG (Rn. 18).2. Die Fiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist auf das Betriebsverfassungsgesetz begrenzt. Für die Bestimmungen zum Kündigungsschutz von Mitgliedern des Betriebsrats (§ 15KSchG) ist hingegen der Betriebsbegriff des Kündigungsschutzgesetzes maßgeblich (Rn. 22).
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