FG Niedersachsen - Teilurteil vom 20.03.2022
7 K 183/22
Normen:
FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; StBerG § 86d Abs. 1; StBerG § 86d Abs. 6;

besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Nutzungspflicht; Steuerberater; Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1.1.2023

FG Niedersachsen, Teilurteil vom 20.03.2022 - Aktenzeichen 7 K 183/22

DRsp Nr. 2023/4081

besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Nutzungspflicht; Steuerberater; Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1.1.2023

Steuerberater sind nach § 52d Satz 2 FGO seit dem 1.1.2023 verpflichtet das beSt zu nutzen, da ihnen spätestens ab diesem Zeitpunkt ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder der Erstanmeldung kommte es daher nicht an.

Normenkette:

FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; StBerG § 86d Abs. 1; StBerG § 86d Abs. 6;

Tatbestand

Die Klägerin gab trotz Erinnerungen und Schätzungsandrohungen die Feststellungserklärung sowie die Gewerbesteuererklärung 2019 nicht ab. Der Beklagte schätzte daraufhin gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheiden vom 25. März 2022. Nachdem die Klägerin auch im Einspruchsverfahren trotz weiterer Erinnerung keine Steuererklärungen vorgelegt hatte, wies der Beklagte den Einspruch mit Bescheid vom 20. September 2022 als unbegründet ab.

Hiergegen wendet sich die Klägerin, vertreten durch ihren Steuerberater (Bevollmächtigter), mit Klage vom 24. Oktober 2022 (datiert auf den 29. Oktober 2019).