FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2006
1 K 1778/05 Ki
Normen:
KiStG NW § 4 Abs. 4 Satz 3 ; KiStO NW § 6 Abs. 5 Satz 2 ; KAG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1455

Besonderes Kirchgeld; Beitragsanrechnung; freikirchliche Gemeinden; freiwillige Zuwendungen - Sowohl freiwillige, als auch unfreiwillige zweckgebundene Zahlungen an eine evangelisch-freikirchliche Gemeinde sind auf das besondere Kirchgeld anzurechnen

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 1 K 1778/05 Ki

DRsp Nr. 2006/20637

Besonderes Kirchgeld; Beitragsanrechnung; freikirchliche Gemeinden; freiwillige Zuwendungen - Sowohl freiwillige, als auch unfreiwillige zweckgebundene Zahlungen an eine evangelisch-freikirchliche Gemeinde sind auf das besondere Kirchgeld anzurechnen

1. Auf das besondere Kirchgeld anrechnungsfähige Beiträge des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten sind sämtliche Zahlungen, die dieser als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, zum Zwecke der Finanzierung des Kirchenhaushalts geleistet hat. 2. Der Begriff "Beitrag" der Bestimmungen des KiStG NW und der KiStO NW umfasst auch zweckgebundene freiwillige Zuwendungen der Gemeindemitglieder.

Normenkette:

KiStG NW § 4 Abs. 4 Satz 3 ; KiStO NW § 6 Abs. 5 Satz 2 ; KAG § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde F-Stadt auf das besondere Kirchgeld angerechnet werden können.

Die Klägerin ist Mitglied der Evangelischen Kirche; ihr Ehemann - der Prozessvertreter - gehört der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde in F-Stadt an.