BFH - Beschluss vom 14.07.2009
VI S 10/09
Normen:
GKG § 63 Abs. 2;

Besonderes Rechtsschutzbedürfnis bei eindeutiger Ermittlung der Höhe eines Streitwertes

BFH, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen VI S 10/09

DRsp Nr. 2009/21009

Besonderes Rechtsschutzbedürfnis bei eindeutiger Ermittlung der Höhe eines Streitwertes

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2;

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 15. März 2005 wies das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids 2002 ab. Durch Beschluss vom 1. September 2005 ordnete der erkennende Senat auf die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hin unter Aufhebung des Beschlusses des FG die AdV des angefochtenen Einkommensteuerbescheids an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) auferlegt. Eine Streitwertfestsetzung erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2009 haben die Rechtsanwälte A und B die gerichtliche Streitwertfestsetzung beantragt. Sie erklärten, dass die Antragsteller nach einem Sozietätswechsel des Rechtsanwalts C nunmehr von ihnen vertreten würden.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstands durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.