FG Köln - Beschluss vom 17.01.2014
13 V 3359/13
Normen:
AO § 69; AO § 191 Abs 1 S 1; FGO § 69 Abs 3;

Besonderheiten bei AdV von Ermessensverwaltungsakten im Rahmen des Einspruchsverfahrens

FG Köln, Beschluss vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 13 V 3359/13

DRsp Nr. 2014/4559

Besonderheiten bei AdV von Ermessensverwaltungsakten im Rahmen des Einspruchsverfahrens

1) Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines noch im Einspruchsverfahren zu überprüfenden Ermessensverwaltungsaktes, der in diesem Verfahrensstadium durch die Finanzbehörde noch in vollem Umfang überprüft und umgestaltet werden kann, gelten Besonderheiten. 2) Während des Einspruchsverfahrens sind ergänzende oder nachholende Ausführungen zur Begründung der Ermessenausübung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 69; AO § 191 Abs 1 S 1; FGO § 69 Abs 3;

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Antragsteller für Steuerschulden der A GmbH in Liquidation – GmbH – in Anspruch genommen worden ist.

Die GmbH wurde am 30. September 2010 vom Kläger und seiner zu diesem Zeitpunkt knapp 72 Jahre alten Mutter, Frau B, gegründet. Zur Geschäftsführerin und späteren Liquidatorin wurde die Mutter des Klägers berufen. Der Geschäftsgegenstand der GmbH war der Groß- und Einzelhandel mit EDV-Artikeln. Wegen der Einzelheiten wird auf die Unterlagen in der Vertragsakte sowie das Handelsregister des Amtsgerichtes … (HRB …) Bezug genommen.