BFH - Beschluss vom 06.07.2005
II R 28/02
Normen:
FGO § 10 Abs. 3 § 51 ; ZPO § 42 § 45 § 43 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2027
BFH/NV 2005, 2027

Besorgnis der Befangenheit - Richterablehnung

BFH, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen II R 28/02

DRsp Nr. 2005/17281

Besorgnis der Befangenheit - Richterablehnung

1. Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit.2. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Normenkette:

FGO § 10 Abs. 3 § 51 ; ZPO § 42 § 45 § 43 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionskläger (Antragsteller) und seine --im April 1995 verstorbene-- Ehefrau lebten seit ihrer Eheschließung im Jahr 1975 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit Ehevertrag vom 17. Oktober 1990 vereinbarten die Ehegatten, dass die bisher entstandenen Zugewinnansprüche (mit Ausnahme des Wertes der Praxis des Antragstellers) ausgeglichen werden, wobei die Ehegatten ausdrücklich vereinbarten, dass es beim gesetzlichen Güterstand "auch weiterhin bleiben" soll.