FG Hamburg - Beschluss vom 14.06.2005
II 169/04
Normen:
FGO § 51 Abs. 2 § 52 Abs. 2 ; ZPO § 43 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1365
EFG 2005, 1626

Besorgnis der Befangenheit

FG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2005 - Aktenzeichen II 169/04

DRsp Nr. 2005/12144

Besorgnis der Befangenheit

1. Ein gegenüber einer GmbH betriebenes Vollstreckungsverfahren ist kein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren im Sinne von § 52 Abs. 2 FGO im Verhältnis zum Haftungsverfahren des Geschäftsführers. 2. Durch das rügelose Verhandeln im AdV-Verfahren wird der Beteiligte mit demselben Vorbringen im Hauptverfahren ausgeschlossen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 2 § 52 Abs. 2 ; ZPO § 43 ;

Tatbestand:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern und Nebenabgaben der in Insolvenz geratenen A GmbH (GmbH) als Haftender in Anspruch genommen werden darf. Der Antragsteller war in der Zeit von November 1999 bis August 2000 Geschäftsführer der GmbH.