I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern und Nebenabgaben der in Insolvenz geratenen A GmbH (GmbH) als Haftender in Anspruch genommen werden darf. Der Antragsteller war in der Zeit von November 1999 bis August 2000 Geschäftsführer der GmbH.
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