OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.01.2018
12 W 45/17
Normen:
ZPO § 406 Abs. 1; AktG § 327a; AktG § 327f;
Fundstellen:
DStRE 2019, 329
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AktE 25/10 (2)

Besorgnis der Befangenheit des mit der Unternehmensbewertung im Spruchverfahren beauftragten Sachverständigen wegen Zugehörigkeit zum Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW und wegen einer früheren Tätigkeit als Privatgutachter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 12 W 45/17

DRsp Nr. 2019/4422

Besorgnis der Befangenheit des mit der Unternehmensbewertung im Spruchverfahren beauftragten Sachverständigen wegen Zugehörigkeit zum Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW und wegen einer früheren Tätigkeit als Privatgutachter

Zur Besorgnis der Befangenheit bei einem für die Unternehmensbewertung einer Aktiengesellschaft im Spruchverfahren bestellten Gerichtssachverständigen: Die Mitgliedschaft des Sachverständigen im Institut der Deutschen Wirtschaft (IDW) und in dessen Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine etwaige frühere Tätigkeit als Privatgutachter - im Auftrag eines Hauptaktionärs - in anderen Verfahren betreffend andere Aktiengesellschaften begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 17 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 09.11.2017 - 23 AktE 25/10 (2) - wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin Ziffer 17 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 1; AktG § 327a; AktG § 327f;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.