BFH - Beschluss vom 26.03.2014
IX B 83/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1070
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 725/2008

Besorgnis der Befangenheit einer Richterin

BFH, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen IX B 83/13

DRsp Nr. 2014/8155

Besorgnis der Befangenheit einer Richterin

NV: Angebliche fehlerhafte Entscheidung in einem Parallelverfahren kann die Ausschließung oder Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit nicht rechtfertigen.

Die Besorgnis der Befangenheit einer mitwirkenden Richterin ergibt sich nicht daraus, dass sie in einem Parallelverfahren angeblich rechtfehlerhaft entschieden hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) beruft, wendet er sich der Sache nach dagegen, dass das Finanzgericht (FG) rechtsfehlerhaft entschieden habe, insbesondere davon ausgegangen sei, dass die Vereinbarung einer Quotentreuhand nicht unter den Begriff des Wertpapiers falle. Die zur Klärung gestellte Rechtsfrage, ob es statthaft sei, den Tenor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) gegen den Wortlaut auszulegen, ist unmittelbar bezogen auf die genannte angebliche Fehlerhaftigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht dargetan. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde eine fehlerhafte, nicht der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung entsprechende, Anwendung von § 175 der Abgabenordnung rügt.