OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.02.2018
8 W 8/18
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; BRAO § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 1/16

Besorgnis der Befangenheit einer Richterin wegen Ablehnung einer weiteren Terminsverlegung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 8 W 8/18

DRsp Nr. 2018/15369

Besorgnis der Befangenheit einer Richterin wegen Ablehnung einer weiteren Terminsverlegung

Wenn ein Rechtsanwalt trotz bereits seit geraumer Zeit bestehender Erkrankungen keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Beschluss vom 13. Februar 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 24.747,60 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; BRAO § 53 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. In dem vorliegenden Rechtsstreit vertritt er sich in eigener Sache.

In der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 23. Juni 2016 erging ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers. Auf den Einspruch des Beklagten vom 19. Juli 2016 und einen entsprechenden Antrag des Beklagten hin wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung mit Beschluss vom 16. September 2016 einstweilen eingestellt.