BFH - Beschluss vom 14.08.2013
III B 13/13
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1795
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3345/11

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

BFH, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen III B 13/13

DRsp Nr. 2013/21436

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

1. NV: Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. 2. NV: Ist ein Gesuch auf Ablehnung eines Richters rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe