FG Köln, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3345/11
Besorgnis der Befangenheit eines Richters
BFH, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen III B 13/13
DRsp Nr. 2013/21436
Besorgnis der Befangenheit eines Richters
1. NV: Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden.2. NV: Ist ein Gesuch auf Ablehnung eines Richters rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unzulässig, entscheidet das Gericht darüber in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung.