BFH - Beschluss vom 04.09.2017
IX B 34/17
Normen:
ZPO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1627
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6272/12

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

BFH, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen IX B 34/17

DRsp Nr. 2017/14919

Besorgnis der Befangenheit eines Richters

1. NV: Die Frage, ob Leistungen, die die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf der Grundlage ihrer Wirtschaftsgemeinschaft erbringen, unter eine Einkunftsart fallen oder nicht steuerbar sind, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt. 2. NV: Allein der Umstand, dass das FG die Angaben der Klägerin für lückenhaft und unzutreffend hält und andere Schlüsse aus ihren Angaben zieht, macht eine Entscheidung nicht willkürlich oder greifbar gesetzwidrig. 3. NV: Eine Besetzungsrüge kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war.

Mögliche Ungenauigkeiten, Unschlüssigkeiten oder Widersprüche in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung durch das Finanzgericht vermögen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2017 6 K 6272/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.