Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Verfahren der Anhörungsrüge
BFH, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen V S 13/14
DRsp Nr. 2014/13143
Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Verfahren der Anhörungsrüge
1. NV: Allein die Vorbefassung in der Rechtssache genügt nicht, um bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge als befangen angesehen zu werden.2. NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn die Anhörungsrüge im Kern den Vorwurf enthält, das Gericht habe den Antrag auf Prozesskostenhilfe fehlerhaft abgelehnt.3. NV: Gegen eine ablehnende Entscheidung im PKH-Verfahren ist die Gegenvorstellung statthaft.4. NV: Ein Anspruch des Beteiligten auf Erstellung einer Zweitakte (Fotokopie des gesamten Akteninhalts) durch den BFH besteht nicht. Für die Anfertigung von Kopien der eigenen PKH-Anträge muss ein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt werden.
Die Vorbefassung eines Richters mit der ablehnenden Entscheidung über ein PKH-Gesuch genügt nicht, um bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge stets als befangen angesehen zu werden.