BFH - Beschluss vom 03.07.2014
V S 13/14
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1572

Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Verfahren der Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen V S 13/14

DRsp Nr. 2014/13143

Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Verfahren der Anhörungsrüge

1. NV: Allein die Vorbefassung in der Rechtssache genügt nicht, um bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge als befangen angesehen zu werden. 2. NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn die Anhörungsrüge im Kern den Vorwurf enthält, das Gericht habe den Antrag auf Prozesskostenhilfe fehlerhaft abgelehnt. 3. NV: Gegen eine ablehnende Entscheidung im PKH-Verfahren ist die Gegenvorstellung statthaft. 4. NV: Ein Anspruch des Beteiligten auf Erstellung einer Zweitakte (Fotokopie des gesamten Akteninhalts) durch den BFH besteht nicht. Für die Anfertigung von Kopien der eigenen PKH-Anträge muss ein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt werden.

Die Vorbefassung eines Richters mit der ablehnenden Entscheidung über ein PKH-Gesuch genügt nicht, um bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge stets als befangen angesehen zu werden.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe