BFH - Beschluss vom 03.07.2014
V S 15/14
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1574

Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Verfahren der Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen V S 15/14

DRsp Nr. 2014/13144

Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Verfahren der Anhörungsrüge

1. NV: Über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes. 2. NV: Fehlt es an Anhaltspunkten, die an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten Zweifel erwecken könnten, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine ärztliche Begutachtung des Beteiligten anzuordnen oder etwaigen Beweisanträgen nachzugehen.

Die Vorbefassung eines Richters mit der ablehnenden Entscheidung über ein PKH-Gesuch genügt nicht, um bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge stets als befangen angesehen zu werden.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I. Der nicht anwaltlich vertretene Kläger, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) wendet sich mit seiner am 13. Mai 2014 fristgerecht erhobenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH). Mit diesem hatte der erkennende Senat den Antrag des Klägers vom 3. Januar 2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 10/14) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2013 1 K 3881/11 abgelehnt.

Der Kläger stellt darüber hinaus den Antrag,