BFH - Beschluss vom 14.05.2013
IX B 6/13
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4189/11

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Äußerung einer Rechtsansicht

BFH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen IX B 6/13

DRsp Nr. 2013/16913

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Äußerung einer Rechtsansicht

1. NV: Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in denen der Verlust hätte ausgeglichen oder abgezogen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt. 2. NV: Der Rechtsstreit wird nach § 6 FGO nicht personenbezogen sondern demjenigen übertragen, den der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für den Fall der Übertragung als zuständigen Einzelrichter bestimmt.

Die Äußerung einer bestimmten Rechtsansicht ist kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.