BFH - Beschluss vom 12.10.2012
III B 66/12
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 177
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5119/09

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Auseinandersetzung mit dem Klägervorbringen in der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen III B 66/12

DRsp Nr. 2012/22919

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Auseinandersetzung mit dem Klägervorbringen in der mündlichen Verhandlung

NV: Nach § 157 Abs. 1 Satz 3 AO muss einem Steuerbescheid eine Belehrung darüber beigefügt werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie der Fristdauer informiert, ist daher auch dann ordnungsgemäß, wenn die Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung durch E-Mail hingewiesen hat, obwohl sie einen elektronischen Zugang im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat.

Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende und beleidigende Äußerungen des Richters können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Richter in der mündlichen Verhandlung auf das Angebot, das Vorbringen der Klägerin eidesstattlich zu versichern, erklärt, dass er ihr ja nicht alles glauben müsse.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42;

Gründe