BFH - Beschluss vom 04.05.2016
V B 108/15
Normen:
ZPO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1289
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 60/15

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Zurückweisung eines Befangenheitsgesuch in einem Parallelverfahren

BFH, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen V B 108/15

DRsp Nr. 2016/12428

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Zurückweisung eines Befangenheitsgesuch in einem Parallelverfahren

1. NV: Eine angeblich rechtsfehlerhafte Entscheidung in einem Parallelverfahren begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit des Richters (vgl. BFH-Beschluss vom 26.03.2014 IX B 83/13). 2. NV: Zur Bezeichnung des Klägers (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) gehört vorbehaltlich besonderer Umstände die Angabe des tatsächlichen Wohnorts als ladungsfähiger Anschrift, und zwar auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann nicht darauf gestützt werden, dass er in einem Parallelverfahren ein Befangenheitsgesuch gegen einen anderen Richter zurückgewiesen habe. Denn die angeblich rechtsfehlerhafte Entscheidung in einem Parallelverfahren begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 1. Oktober 2015 1 K 60/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 42;

Gründe