BFH - Beschluss vom 20.06.2016
X B 167/15
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1577
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1190/11

Besorgnis der Befangenheit eines RichtersZulässigkeit der Entscheidung des abgelehnten Richters über das Befangenheitsgesuch

BFH, Beschluss vom 20.06.2016 - Aktenzeichen X B 167/15

DRsp Nr. 2016/16281

Besorgnis der Befangenheit eines Richters Zulässigkeit der Entscheidung des abgelehnten Richters über das Befangenheitsgesuch

1. NV: Auch ein gegen das "Gericht" im funktionellen Sinn (d.h. gegen den jeweiligen Spruchkörper) gerichtetes Ablehnungsgesuch kann als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren sein (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). 2. NV: Die "schlicht" inhaltliche Missbilligung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigung des FG kann selbst wenn diese umfänglich begründet wird keine Spruchkörperablehnung rechtfertigen. In einem solchen Fall ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, mit der Folge, dass darüber von den abgelehnten Richtern selbst entschieden werden kann. Einer vorherigen Abgabe dienstlicher Äußerungen bedarf es dazu nicht. 3. NV: Das sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO ergebende Handlungsverbot erstreckt sich nicht auf den Fall eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs. 4. NV: Das Gericht muss den gesamten Inhalt jedes Ablehnungsgesuchs vollständig zur Kenntnis nehmen. Durch diesen ersten Bearbeitungsschritt wird die Schwelle zur im vereinfachten Ablehnungsverfahren unzulässigen "Begründetheitsprüfung" noch nicht überschritten.