BFH - Beschluss vom 11.07.2012
I S 8/12
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1813

Besorgnis der Befangenheit noch zu benennender Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senats des Bundesfinanzhofs

BFH, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen I S 8/12

DRsp Nr. 2012/18129

Besorgnis der Befangenheit noch zu benennender Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senats des Bundesfinanzhofs

1. NV: Enthalten die Ausführungen im Kern den Vorwurf, das Gericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann die Klägerin im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht gehört werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. 2. NV: Die vorsorgliche Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit für gegebenenfalls noch zu benennende Mitglieder des Gerichts erfüllt nicht die Anforderungen an ein Ablehnungsgesuch als Prozesshandlung. 3. NV: Eine Einsicht in den gerichtsinternen Schriftverkehr und andere gerichtsinterne Vorgänge ist nicht möglich. Hierbei handelt es sich um Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen und Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, die gem. § 78 Abs. 3 FGO weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt werden.

Die vorsorgliche Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit für gegebenenfalls noch zu benennende Mitglieder eines Senats erfüllt die Voraussetzungen eines Ablehnungsgesuchs nicht, sondern stellt lediglich eine Ankündigung eines Ablehnungsgesuchs dar.

Normenkette: