I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1978 bis 1980 durch Urteil vom 27. Januar 1998 XV 193/94 --rechtskräftig-- abgewiesen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 haben die Kläger die Wiederaufnahme dieses Verfahrens beantragt. Unmittelbar nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren 15 K 974/99 lehnte der Kläger (und Prozessbevollmächtigte der Klägerin) der Richterin am Finanzgericht A und den Richter am Finanzgericht B (als Berichterstatter) als befangen ab, weil beide Richter bereits am Verfahren XV 193/94 mitgewirkt hatten.
Das FG wies den Antrag --ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter-- als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.
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