BFH - Beschluß vom 06.04.2001
IX B 118/00
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Besorgnis der Befangenheit; Richterablehnung

BFH, Beschluß vom 06.04.2001 - Aktenzeichen IX B 118/00

DRsp Nr. 2001/11010

Besorgnis der Befangenheit; Richterablehnung

1. Die Tatsache, dass ein Richter in der Vergangenheit an einer für einen Beteiligten ungünstigen Entscheidung mitgewirkt hat, ist für sich allein kein vernünftiger Grund, an der Objektivität dieses Richters zu zweifeln. 2. Die bloße Mitwirkung an der im Wiederaufnahmeverfahren angegriffenen Entscheidung reicht für sich allein als Ablehnungsgrund nicht aus, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1978 bis 1980 durch Urteil vom 27. Januar 1998 XV 193/94 --rechtskräftig-- abgewiesen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 haben die Kläger die Wiederaufnahme dieses Verfahrens beantragt. Unmittelbar nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren 15 K 974/99 lehnte der Kläger (und Prozessbevollmächtigte der Klägerin) der Richterin am Finanzgericht A und den Richter am Finanzgericht B (als Berichterstatter) als befangen ab, weil beide Richter bereits am Verfahren XV 193/94 mitgewirkt hatten.

Das FG wies den Antrag --ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter-- als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.