FG Köln - Urteil vom 16.10.2013
5 K 1985/09
Normen:
GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 8 Abs 1;

Bestätigung der Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk

FG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 5 K 1985/09

DRsp Nr. 2014/13266

Bestätigung der Rechtsprechung zum "einheitlichen Vertragswerk"

Die Bauerrichtungskosten sind in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen, wenn ein sog. "einheitliches Vertragswerk" vorliegt.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 8 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen eines sog. einheitlichen Vertragswerks vorliegen und damit die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen sind.